Hilfen zur angemessenen Schulbildung und Integrationshilfen im Hort gemäß § 35a SGB VIII
Einzelfallhilfen zur Schulbildung können auf Anfrage für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige geleistet werden.
Die Leistung wird auf Grundlage des § 35a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, § 41 i.V.m. § 35a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII analog zu §§ 53 und 54 SGB XII und zur Eingliederungshilfeverordnung erbracht, wenn im Rahmen des Hilfeplans nach § 36 SGB VIII der Hilfebedarf des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen festgestellt wird, das Leistungsangebot nach fachlicher Einschätzung geeignet scheint und eine Bewilligung (Kostenzusage) des örtlich zuständigen Jugendamtes vorliegt.